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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

  1. Für unsere Angebote, Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, die der Käufer mit der Erteilung des Auftrags als verbindlich anerkennt.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers haben für uns nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Es gelten auch dann unsere Bedingungen, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung und/oder sonstige Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für mündliche Absprachen und Vereinbarungen mit unseren Reisenden, Vertretern, Lagerverwaltern, Fahrern oder sonstigen Beauftragten. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirkung.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Dies gilt insbesondere für Bestelllisten, Rundschreiben und Sonderangebote mit denen wir über unser Warensortiment und Dienstleistungsprogramm informieren. Sonderangebote sind, sofern sie nicht anders gekennzeichnet sind, auf 14 Tage befristet.
  2. Mit seiner an uns oder an unsere Vertreter oder Reisende gerichteten Bestellung, gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Wir sind berechtigt diese Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang in der Verwaltung anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.

III. Lieferung

  1. Unsere Liefertermine oder -fristen sind unverbindliche Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Bei Überschreitung einer vorgesehenen Lieferfrist ist uns zunächst eine Nachlieferfrist von zwei Wochen zur Lieferung einzuräumen. Die Aufforderung zur Nachlieferung hat schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieser Nachfrist können wir nur mit einer weiteren schriftlichen Nachlieferungsaufforderung unter Einräumung einer weiteren Frist von zwei Wochen in Verzug gesetzt werden. Die Fristen beginnen jeweils mit Zugang der Schreiben.
  2. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.
  3. Wird uns eine Leistung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (Streik, behördliche Maßnahmen, unzureichende Selbstbelieferung, Krieg oder sonstige höhere Gewalt), ganz oder teilweise, bzw. zur vereinbarten Zeit unmöglich, so sind wir im Fall der teilweisen Unmöglichkeit zur Teillieferung, im Falle der nicht zeitgerechten Lieferung zur Nachlieferung und im Falle der gänzlichen Unmöglichkeit der Lieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Ein Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Lieferanten. Wir werden unverzüglich den Kunden über die Nichtbelieferung informieren und eine etwaig erhaltene Gegenleistung zurückerstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
  5. Unsere Lieferpflicht entfällt, wenn wir nach Vertragsschluss von einer Bank, Auskunftei oder sonst zuverlässigen Quelle erfahren, dass Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen. Als mangelnde Kreditwürdigkeit gilt es auch, wenn der Käufer eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht unverzüglich bezahlt. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Sicherheit oder Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Rechte herleiten kann. Bei einem Rücktritt vom Vertrag sind wir berechtigt, daneben Schadenersatz zu verlangen.

IV. Abnahme

  1. Der Kunde ist verpflichtet auf Anlieferschwierigkeiten bei Auftragserteilung hinzuweisen. Vernachlässigt der Kunde diese Hinweispflicht, so gehen hierauf zurückzuführende Schäden bei der Anlieferung zu seinen Lasten.
  2. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern
  3. Der Käufer ist verpflichtet, Abschlussauftragsmengen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vollständig abzunehmen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf es uns freisteht, ob, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen wir die nicht abgerufene oder nicht abgenommene Ware liefern. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung im Falle des Rücktritts vom Vertrag bleiben hiervon unberührt.

V. Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Versand, Verpackung

  1. Erfüllungsort ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Ort unseres zum Kunden nächstgelegenen Auslieferungslagers in Neunkirchen am Sand oder Döhlau.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ihrer Übergabe an den Kunden oder den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir für den Kunden den Transportauftrag erteilen oder den Transport selbst ausführen.
  3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware nach Ablauf von drei Werktagen nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf ihn über.
  4. Warenlieferungen in einem Nettowert von über € 800,00 pro Bestellung versenden wir durch unsere Fahrzeuge zum Betriebssitz des Kunden bzw. dem gewünschten Lieferort, sofern dieser von uns bestätigt wurde, im Zuge unserer Touren.
  5. Sollten auf Wunsch des Kunden oder infolge von ihm zu vertretender Umstände (Annahmeverzug) mehrmalige oder besondere Formen der Zustellung (Eil- oder Expresszustellungen) erforderlich werden, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Verpackungs- und Versandkosten.
  6. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vermerkt, einschließlich Verpackung. Eine Rücknahme der Verpackung ist nicht möglich.
  7. Soweit die Firma Leonhard&Saalfrank GmbH & Co. KG freiwillig vom Kunden Ware zurücknimmt, gilt folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßen, verkaufsfähigen Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. –bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Rückerstattung des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr. Die Rückerstattung wird nicht in bar ausbezahlt, sondern erfolgt über die vom Kunden hinterlegte Zahlungsart, sofern die Artikel bereits bezahlt wurden. Wir sind berechtigt, künftige Einkäufe bzw. Aufträge mit Rückerstattungsbeträgen uneingeschränkt aufzurechnen.
  8. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 15% des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.

VI. Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die empfangene Ware unmittelbar bei Übernahme am Bestimmungsort nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang auf ihre Übereinstimmung mit der bestellten Ware, ihre vertragsgemäße Beschaffenheit und ihre Menge zu untersuchen und uns Abweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich trotz ordnungsgemäßer Untersuchung später eine solche Abweichung, so muss der Kunde die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen. Unverzüglich meint jeweils höchstens 3 Werktage. Die rechtzeitige Absendung ist ausreichend. Erfolgt keine rechtzeitige Untersuchung oder Anzeige gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß.
  2. Bei Mängeln der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen.
  3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit besteht kein Rücktrittsrecht. Neben Rücktritt oder Minderung besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
  4. Wählt der Käufer statt Minderung oder Rücktritt bei von uns zu vertretenden Mängeln Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Ersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei arglistigem Verhalten oder Garantien unsererseits.
  5. Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, sofern und soweit wir auf Schadenersatz haften.

VII. Haftung und Haftungsbegrenzung bei Schadensersatz

  1. Für Schäden die durch den Verlust des Lebens oder die Verletzung von Körper und Gesundheit entstehen haften wir, sofern diese von uns zu vertreten sind. Für nicht mangelbedingte Schäden haften wird ansonsten nur, sofern diese auf arglistigem, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  2. Ansprüche aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus von uns gegebenen Garantien bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Der Käufer ist berechtigt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, sie insbesondere zu verarbeiten und zu verkaufen. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der gelieferten Ware erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert des neuen Erzeugnisses.
  3. Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt der Käufer hiermit alle Forderungen samt Nebenrechten, die er durch die Weiterveräußerung unserer Ware oder des neuen Erzeugnisses erwirbt, in Höhe der noch offenstehenden Gesamtforderung an uns ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Käufer widerruflich ermächtigt. Ein Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Käufer sich mit 10% der geschuldeten Gesamtforderungen in Verzug befindet.
  4. Einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen oder Eingriffen Dritter betreffend die Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort zu widersprechen und uns hierüber unverzüglich zu unterrichten.
  5. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

XI. Preise, Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

  1. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart in EURO pro Kilo bzw. Liter bzw. Verpackungseinheit netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt. Der Kunde kommt bei Überschreitung der in der Rechnung gesondert genannten Zahlungsfrist auch ohne Mahnung in Verzug.
  3. Zahlungen an unsere Reisenden, Vertreter, Lagerverwalter, Fahrer oder sonstige Beauftragte werden nur dann als die uns geschuldete Leistung anerkannt, wenn diese Personen über unsere schriftliche Vollmacht oder Quittung verfügen. Unsere Abnehmer sind gehalten, sich bei Zahlung diese Vollmacht vorlegen zu lassen.
  4. Sonderkonditionen können nur in Abzug gebracht werden, wenn keine älteren Rechnungen offen stehen. Sollten trotzdem Sonderkonditionen abgezogen worden sein, können wir auch noch zu einem späteren Zeitpunkt die unberechtigte Abzugssumme zurückfordern.
  5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten.
  6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

X. Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

  1. Als örtlicher Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das an unserem Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

FIRMA
LEONHARD & SAALFRANK GmbH & Co. KG
D – 91233 NEUNKIRCHEN A. SAND

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